Page 45 - HEIGA Katalog 2020
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der HEIGA AG


               1. Geltungsbereich
               Für sämtliche Verkäufe und Lieferungen/Leistungen sind nur nachfolgende, ausschliessliche Bedingungen gültig, die von allen Vertragspartnern als
               anerkannt gelten. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich anerkennen. Der
               Vertragspartner hat  uns  auf  die gesetzlichen,  behördlichen und anderen Vorschriften, Richtlinien, Normen, etc. aufmerksam zu machen, die zu
               beachten sind. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir diese nicht ausdrücklich ablehnen.
               Diese Bedingungen ersetzen alle vorhergehenden und gelten ab 01.01.2019.
               2. Angebot und Preise

               Unsere Preise und Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie können jederzeit ohne Voranzeige geändert werden. Preise verstehen sich ab
               Werk oder Lager, unverpackt, exkl. MwSt., exkl. Versicherungen. Fremdwährungen werden zum Tageskurs bei Verrechnung in SFr. umgerechnet
               oder in Fremdwährung fakturiert. Jeweilige Kataloge und Listen verlieren mit Neuerscheinung ihre Gültigkeit. Änderungen des Vorlieferanten oder
               Herstellers bleiben Vorbehalten.
               3. Mitwirkungspflicht des Kunden
               Der Kunde verpflichtet sich, auf seiner Seite allen rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, damit HEIGA AG die
               Vertragsleistungen erbringen kann. Er hat HEIGA AG rechtzeitig auf Schutzrechte Dritter sowie gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften
               bzw. Richtlinien, Normen u.ä. aufmerksam zu machen, die für die Leistungserbringung zu beachten sind. Der Kunde hat HEIGA AG über die
               funktionstechnischen Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern sie von den allgemeinen Empfehlungen der HEIGA AG abweichen.
               Es liegt in der Verantwortung des Kunden, dass Unterlagen, Informationen und Erklärungen vollständig und richtig sind.
               4. Bestätigung, Änderung, Etappierung
               Für  Umfang,  Lieferung  und  Leistung  ist  unsere  Auftragsbestätigung  massgebend.  Ohne  Gegenbescheid  innerhalb  von  8  Tagen  sind  die
               aufgeführten  Spezifikationen  verbindlich.  Mehrlieferungen  und  Mehrleistungen,  werden  zu  unseren  Ansätzen  separat  berechnet.
               Bestellungsänderungen,  Etappierungen  und  Annullierungen  setzen  unser  schriftliches  Einverständnis  voraus.  Daraus  entstehende  Mehrkosten
               werden separat oder in Regie verrechnet und sind vom Besteller zu tragen, auch wenn die Rapporte nicht vom Besteller unterzeichnet sind. Dies
               gilt  ebenfalls  für  nicht  durch  uns  verschuldete  Arbeitsunterbrüche,  Mehraufwendungen,  infolge  falschen  oder  störenden  Vor-  und
               Fremdinstallationen, etc.

               5. Abbildungen, Masse, Gewichte, Schemata und Ausführungen
               Abbildungen,  Masse,  Gewichte,  Norm-Schemata  und  Gewichte  sind  unverbindlich.  Konstruktions-,  Ausführungsänderungen  und  Ersatz  durch
               gleichwertige Materialien auch im Sinne des technischen Fortschrittes bleiben vorbehalten. Zeichnungen und Unterlagen bleiben unser Eigentum.
               Der Besteller hat uns über funktionstechnische Bedingungen zu unterrichten, sofern sie von den unseren allgemeinen Empfehlungen abweichen.
               6. Lieferung, Versand, Prüfung und Abnahme
               Die Liefertermine werden so genau wie möglich angegeben, ohne dass sie garantiert werden können. Der Versandtag gilt als Liefertag. Zugesagte
               Termine  setzen  die  Erfüllung  der  vereinbarten  Zahlungsbedingungen  voraus.  Bei  Nichteinhaltung  der  Zahlungsbedingungen  können  wir  die
               Arbeiten/Lieferungen  unter  Kostenfolge  des  Bestellers  unterbrechen.  Teillieferungen  behalten  wir  uns  vor.  Gewünschte  Sonderversandformen
               werden mit einem üblichen Zuschlag berechnet. Entschädigungsansprüche oder Auftragsannullierungen wegen verspäteter Lieferung werden von
               uns  nicht  angenommen.  Erfolgt  die Entgegennahme der Ware oder Leistung nicht  zum  vereinbarten Termin,  sind wir berechtigt,  die Ware auf
               Rechnung, Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Bei Abrufbestellungen wird die Ware erst nach Eingang des Abrufes in Auftrag gegeben.
               Verzögerungen  durch  Verschulden  des  Bestellers  oder  durch  Dritte,  die  den  Liefertermin  verzögern  und  Mehrkosten  hervorrufen,  werden  in
               Rechnung gestellt. Die Wahl des Transportmittels ist uns freigestellt. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk oder
               Lager auf den Besteller über. Der Ablad ist Sache des Bestellers. Für ausgelieferte oder (teil-)montierte Waren und Installationen lehnen wir jegliche
               Haftung bei Diebstahl oder Beschädigung ab. Der Besteller ist verpflichtet, die Waren nach Empfang sofort zu prüfen. Beanstandungen oder nicht
               sichtbare Mängel müssen uns innerhalb von 5 Tagen nach Empfang schriftlich geltend gemacht werden. Spätere Beanstandungen werden nicht
               anerkannt. Versteckte Mängel sind sofort zu beanstanden. Beanstandungen heben die Zahlungsfrist nicht auf.
               Annullierungen und Rücksendungen werden nur akzeptiert, wenn sie vorher mit uns abgesprochen wurden und es sich um aktuelle, fabrikneue,
               originalverpackte und im Zeitpunkt der Rücksendung in unserem Lieferprogramm enthaltene Artikel handelt. Eine Rücknahmeverpflichtung besteht
               nicht. Rücksendungen sind franko an einen vereinbarten Ort zurückzusenden. Für Umtriebe und entgangenen Gewinn verpflichtet sich der Kunde,
               uns mit mindestens 25 % vom Faktura wert oder aktuellem Verkaufspreis zu entschädigen. Sonderbauten und Spezialanfertigungen können nach
               der Auftragsbestätigung nicht mehr annulliert werden.
               7. Inbetriebnahme und Instruktion auf Anlagen

               Die Anlagenteile werden nur auf Wunsch des Bestellers durch uns in Betrieb genommen oder das Personal instruiert. Die dafür erforderlich Zeit und
               Spesen werden separat in Rechnung gestellt. Wurde eine Inbetriebnahme und Instruktion vereinbart, wird der Zeitpunkt durch uns festgelegt. Die
               Instruktion gilt zugleich als Abnahme. Ist zur festgelegten Zeit keine zur Instruktion fähige Person des Bestellers anwesend oder werden zusätzliche
               Instruktionen oder Abnahmen verlangt, werden diese Kosten separat verrechnet.
               8. Gewährleistung
               Die  HEIGA  AG  ist  zur  Gewährleistung  nur  dann  verpflichtet,  wenn  sie  über  einen  Mangel  oder  Schaden  unverzüglich  (innert  Monatsfrist  ab
               Entdeckung) informiert wird.
               Die Gewährleistung dauert, ab Liefertag bzw. Abschluss der Dienstleistungen gerechnet:
               •   5 Jahre für Speicher und Wassererwärmer
               •   2 Jahre auf Zubehör (Elektroheizungen, Schutzanoden usw.)

               Vorzeitige Beendigung der Gewährleistung
               Die  Gewährleistung  erlischt,  wenn  der  Kunde  oder  Dritte  ohne  die  schriftliche  Zustimmung  der  HEIGA  AG  Änderungen  oder  Reparaturen  am
               Produkt oder am Arbeitsergebnis vornehmen. Dies gilt auch, wenn die von HEIGA AG empfohlenen Anlagenkonzepte, Ausführungen, Änderungen
               oder Reparaturen abgelehnt oder unterlassen werden.

               HEIGA AGEIGA AG            Tel: 056 / 633 12 52    Fax: 056 / 633 75 77        Register 10/Seite 1
               HEIGA AGHEIGA AG
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